Gastbeitrag: Der Bürohund als neuer Trend – Was ist rechtlich zu beachten? 10.10.19
Weil heute Welthundetag ist und das Thema für uns immer noch wichtig ist – klar, weil unsere Hunde ja quasi den Laden schmeißen – haben wir mal wieder einen Artikel zum Thema Hund im Büro für euch. Laura Gosemann vom Verlag für Rechtsjournalismus ist auf unseren Artikel „Such dog, much wow – Hunde im Büro“ aufmerksam geworden und hat unsere Sichtweise mit ein paar rechtlichen Aspekten ergänzt. Lest alle den Artikel, damit ihr auch auf den Hund kommt.
In immer mehr deutschen Büros sind mittlerweile nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch deren Vierbeiner anzutreffen. Nach der Studie von Randolph T. Barker von der Virginia Commonwealth University im Jahr 2012 gibt es auch guten Grund dazu: Hundebesitzer, die ihr Büro mit dem Vierbeiner teilen, seien demnach wesentlich weniger gestresst als die Arbeitskollegen. Aber auch das gesamte Betriebsklima könne durch Hunde am Arbeitsplatz gesteigert werden. Doch welche rechtlichen Aspekte müssen beim Wunsch nach einem Bürohund berücksichtigt werden?
Vorteile von Bürohunden
Ein Bürohund bringt laut verschiedener Untersuchungen viele Vorteile mit sich. Nicht nur das Stresshormon Cortisol wird durch den positiven Einfluss der Tiere abgebaut. Durch regelmäßige Pausen und notwendige Spaziergänge erhält der Mitarbeiter zudem mehr Bewegung an der frischen Luft, was erhebliche Verbesserungen für dessen Gesundheit bedeutet. Auch das Arbeitsklima und die Motivation im Team sollen von einem Bürohund profitieren.
Es ist jedoch unbedingt notwendig, die Erlaubnis seines Arbeitgebers einzuholen, bevor das eigene Haustier mit zur Arbeit gebracht wird. Sonst können weitreichende Konsequenzen, zum Beispiel in Form einer Abmahnung, drohen.
Recht des Arbeitgebers
In § 106 der Gewerbeordnung (GewO) ist das sogenannte Weisungsrecht des Arbeitgebers zu finden, welches ihm die Entscheidung für oder gegen einen Bürohund einräumt:
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“
Vor allem der letzte Satz ist hier wichtig, denn die Wünsche und Bedürfnisse der anderen Arbeitnehmer sind bei der Entscheidung nicht zu vernachlässigen. Hat beispielsweise ein Kollege eine Hundehaarallergie, ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, einen Bürohund abzulehnen, um die Gesundheit des anderen nicht zu gefährden.
Auch der Grundsatz der Gleichberechtigung ist beim Abwägen für oder gegen einen Vierbeiner im Büro stets zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber sollte somit nicht einem Mitarbeiter das Mitbringen seines Hundes erlauben, während er Gleiches einem anderen ohne triftigen Grund verbietet. Daher werden Bürohunde trotz der positiven Aspekte größtenteils abgelehnt. Inzwischen besitzen mehr als 8 Millionen deutsche Haushalte mindestens einen Hund. Viele Arbeitgeber fürchten, dass zu viele Hunde im Büro das Arbeitsklima eher verschlechtern als verbessern, wenn sie allen Arbeitnehmern das gleiche Recht, ihren Hund mitzubringen, einräumen müssen.
Eine gute Erziehung ist wichtig
Das Recht der Gleichberechtigung beinhaltet allerdings nicht, dass alle Hunde gleichermaßen aufgenommen werden müssen. Einige Hunde eignen sich grundsätzlich besser als Bürovierbeiner als andere. Sowohl die Größe als auch die Rasse sowie die Erziehung des Haustieres können ein Verbot bei der Arbeit rechtfertigen. Ist einer der Hunde sehr laut oder bestimmten Mitarbeitern und Kunden gegenüber sogar aggressiv, stellt dies einen triftigen Grund dar, ihn im Büro abzulehnen, obwohl zugleich ein anderer Hund mit ruhigerem Gemüt bleiben darf.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht, seine Meinung jederzeit zu ändern. So kann er dem Mitbringen von Haustieren gegenüber grundsätzlichen offen eingestellt sein, aber wenn sich beispielsweise zwei Vierbeiner im Büro nicht vertragen, kann er seine Erlaubnis widerrufen, und der Arbeitnehmer hat diese Entscheidung hinzunehmen.
Konsequenzen für den Besitzer
Tatsächlich ist laut einer Xing-Umfrage trotz der positiven Auswirkung von Bürohunden die Mehrheit der deutschen Arbeitnehmer gegen Hunde am Arbeitsplatz. Aus diesem Grund lehnen viele Arbeitgeber einen Bürohund ab. Wer dennoch ohne die entsprechende Erlaubnis seinen Vierbeiner mit zur Arbeit nimmt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern sogar eine fristlose Kündigung.
Bevor die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt wird, sollten sich Besitzer aber selbst gut überlegen, welche Pflichten sie damit eingehen. Denn wenn das Tier Firmeneigentum beschädigt oder sogar Kollegen verletzt, haftet stets der Hundehalter. Haustierbesitzer sollten daher das Verhalten ihres Hundes gut einschätzen können sowie abwägen, ob es für das Tier zumutbar ist, sich über mehrere Stunden trotz vieler Ablenkungen weitestgehend ruhig zu verhalten.